AGB & BVB

Hier finden Sie Informationen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und unseren besonderen Vertragsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Leistungserbringung bzw. Auftragsabwicklung der Staatlichen Materialprüfungsanstalt Darmstadt und des Fachgebiets und Instituts für Werkstoffkunde (MPA-IfW) der Technischen Universität Darmstadt

§ 1 Geltungsbereich
MPA-IfW erbringt Prüf-, Untersuchungs-, Überwachungs-, Kalibrier-, Inspektions- und Zertifizierungs- sowie Beratungsleistungen unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie bestehender Normen und technischer Regelwerke.

Für Unternehmer als Auftraggeber und MPA-IfW gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, MPA-IfW stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für öffentlich geförderte Forschungs- und Entwicklungsprojekte gelten die jeweiligen Förderrichtlinien. Für alle anderen Forschungsvorhaben, die über eine in Abs. 1 genannten Prüfleistungen hinausgehen, gelten die im jeweiligen Einzelfall verhandelten Forschungsverträge.

Für Untersuchungsaufträge auf der Basis eines Beweis-/Gerichtsbeschlusses im Rahmen von Gerichtsverfahren gelten vorrangig die Bestimmungen des JVEG sowie der jeweiligen Prozessordnung (StPO, ZPO etc.) in der jeweils geltenden Fassung.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Vertragsschluss
Der Auftraggeber erhält auf Anfrage von MPA-IfW zunächst ein Angebot unter Beifügung der jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Mit der anschließenden Auftragserteilung gibt der Auftraggeber einen verbindlichen Antrag zum Abschluss des jeweiligen Vertrages ab und akzeptiert damit auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. MPA-IfW schickt dem Auftraggeber unter Berücksichtigung von Ziffer (2) daraufhin eine schriftliche Auftragsbestätigung (Vertragsschluss).

Sämtliche Aufträge an MPA-IfW bedürfen der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen zur ihrer Wirksamkeit durch MPA-IfW schriftlich bestätigt werden. MPA-IfW ist gehalten, mit der Ausführung eines Auftrags erst nach Eingang der angeforderten Vorauszahlung und weiterer evtl. rückständiger Rechnungsbeträge zu beginnen.

Bei einem Auftragswert von bis zu 500,-- Euro bedarf es keiner schriftlichen Auftragsbestätigung durch MPA-IfW. Der Vertrag gilt in diesem Fall als konkludent geschlossen, wenn nach verbindlicher schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber die Leistungen erbracht bzw. ausgeführt wurden.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Prüfgut bzw. Prüfobjekte sind vom Auftraggeber grundsätzlich frei von Rechten Dritter zu beschaffen und MPA-IfW frachtfrei zuzusenden bzw. zu übergeben oder sie werden im Rahmen des Auftrags durch Mitarbeiter von MPA-IfW gewonnen.

Kann das jeweilige Prüfgut bzw. Prüfobjekt ausnahmsweise nicht frei von Rechten Dritter beschafft werden, so ist der Auftraggeber für die Einholung eines notwendigen Einverständnisses bzw. notwendiger Genehmigungen vom Rechteinhaber ausschließlich verantwortlich.

Der Auftraggeber garantiert bei Zusendung bzw. Übergabe des jeweiligen Prüfguts bzw. Prüfobjektes, dass von diesem keine gesundheitlichen Risiken (Strahlung, Viren etc.) für die Mitarbeiter von MPA-IfW ausgehen. Bestehen seitens MPA-IfW Bedenken wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter, ist MPA-IfW berechtigt, den Auftrag abzulehnen oder vom Auftraggeber auf dessen Kosten die Beseitigung der Gesundheitsgefahr zu verlangen.

Das nach Ausführung des Auftrags vorhandene Prüfmaterial geht in das Eigentum von MPA-IfW über, sofern es nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses vom Auftraggeber zurückverlangt oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Haftung und Kosten für die Rücksendung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Rückstellproben werden von MPA-IfW nur dann und solange aufbewahrt, wie dies vereinbart ist.

Kosten für die Entsorgung von Prüfmaterial trägt der Auftraggeber.

Werden Beschäftigte von MPA-IfW im Rahmen des erteilten Auftrags im Betrieb oder auf Baustellen des Auftraggebers tätig, so gewährleistet dieser, dass die Anlagen und Einrichtungen den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind die Mitarbeiter von MPA-IfW berechtigt, ihre Tätigkeit auf Kosten des Auftraggebers abzubrechen.

§ 4 Pflichten von MPA-IfW / Umgang mit Prüfergebnissen
MPA-IfW wird Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die MPA-IfW anvertraut oder bekannt werden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, solange und soweit nicht diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat.

Hat der Auftraggeber Bedenken, das ihm mitgeteilte Prüfergebnis könnte fehlerhaft sein, dann muss er diese innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zugang des Prüfergebnisses schriftlich gegenüber MPA-IfW mitteilen. MPA-IfW wird daraufhin das Ergebnis, die Prüfapparatur und gegebenenfalls das Prüfverfahren überprüfen. Wird dadurch das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, trägt der Auftraggeber die Kosten der wiederholten Prüfung. Andernfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt.

Einwände gegen das Prüfungsergebnis, auch wenn sie innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist geltend gemacht werden, begründen kein Zurückbehaltungsrecht und berechtigen insbesondere nicht zur Zahlungsverweigerung.

§ 5 Haftung
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz (z.B. für Schäden, die bei der Entnahme von Materialproben, der Erbringung einer geschuldeten Leistung oder durch fehlerhafte Prüfung dem Auftraggeber entstehen) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MPA-IfW, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Der Auftraggeber stellt MPA-IfW von Schadensersatzansprüchen Dritter – gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund – frei, es sei denn der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MPA-IfW verursacht.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MPA-IfW nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MPA-IfW, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag wegen Verletzung einer sich aus diesem ergebenden Pflichten sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übersendung des Prüf- oder Untersuchungsberichts oder sonstiger schriftlicher Erklärungen von MPA-IfW über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen.

Die MPA ist eine zentrale technische Betriebseinheit, IfW ist ein Fachgebiet und ein Institut für Werkstoffkunde (IfW) der TU Darmstadt; gemeinsam bilden sie eine wissenschaftlich-technische Einheit. Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für Verbindlichkeiten der Hochschule haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft) (§ 2 Abs. 2 TU Darmstadt-Gesetz).

§ 6 Vergütung
Die Vergütung der Leistungen wird – soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden oder gesetzliche Vorgaben bestehen – auf der Basis des zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Leistungsverzeichnisses amtlicher Materialprüfung MPA Darmstadt (LaM) berechnet.

Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe erhoben.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsausstellung ohne Abzug zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Technische Universität Darmstadt über den Betrag verfügen kann.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist MPA-IfW berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.

§ 7 Kündigung / Rücktritt
Beendet der Auftraggeber den Vertrag aus einem Grund, den MPA-IfW nicht zu vertreten hat, erhält MPA-IfW die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistung zzgl. 40 % für die noch ausstehenden Leistungsteile. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass MPA-IfW höhere ersparte Aufwendungen gehabt hat.

§ 8 Vertraulichkeit
MPA-IfW verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, alle geschäftsbezogenen Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anlässlich der vertraglichen Tätigkeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.

§ 9 Datenschutzerklärung
MPA-IfW erhebt im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten des Auftraggebers. Hierbei werden die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) beachtet. Ohne Einwilligung des Auftraggebers wird MPA-IfW Bestands- und Nutzungsdaten des Auftraggebers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung erforderlich ist. MPA-IfW wird die Daten des Auftraggebers nicht zum Zwecke der Werbung, der Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

§ 10 Schlussbestimmungen
Auf das zwischen dem Auftraggeber und MPA-IfW bestehende Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich bei ihm um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen und gehört der Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Darmstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Nur soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag im Ganzen unwirksam.

1. Allgemein
Für die Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden BVB, die beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung. Die VOL/B kann eingesehen werden unter: http://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze.did=191224.html. Sofern einzelauftragsbezogen Besondere Vertragsbedingungen vereinbart wurden, gelten diese zusätzlich.

Abweichungen vom erteilten Auftrag, den BVB, den ZVB sowie der VOL/B als auch einzelauftragsbezogener Besonderer Vertragsbedingungen sind ausdrücklich zu erklären.

Vermerke auf Briefbögen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., nach denen dem Auftrag die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde liegen, gelten, wie auch mündliche Abreden, demnach nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat.

Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Für sie gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

Bei einem Auftragswert von über Euro 500.- sind der Auftrag sowie die vereinbarten Nachlässe und Skonti durch den Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

2. Preise
Soweit es die Vertragsverhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind Festpreise zu vereinbaren. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dez. 1953) in der jeweils geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen.

3. Auftragsausführung
Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen, so hat er diese spätestens vor Beginn der Auftragsausführung dem Auftraggeber zu benennen und dessen Zustimmung zu der Unterbeauftragung einzuholen.

4. Ausführungsfristen (§ 5 VOL/B, § 7 VOL/B)
Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Behinderung und Unterbrechung der Leistung nach § 5 VOL/B sowie die Bestimmungen nach § 7 VOL/B betreffend Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.

5. Nachweise und Kontrollen
5.1 Der Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den §§ 4 (Tariftreuepflicht) und 6 (Mindestentgelt) des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber darf zu diesem Zweck angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in die Entgeltabrechnungen und anderen Geschäftsunterlagen des Auftragnehmers sowie aller weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der Auftraggeber kann hierzu auch Auskunft verlangen. Der Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen, mit diesen zu vereinbaren, dass das vorstehende Auskunfts- und Prüfungsrecht des Auftraggebers auch ihnen gegenüber gilt.

5.2 Die Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Ziffer 5.1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen und als Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

5.3 Der Auftraggeber nutzt die ihm als Kopie oder elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Ziffer 5.1 und bewahrt diese höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags auf.

6. Verpackung, Versand und Transport (§ 6 VOL/B)

Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein. Für die Verpackung ist eine angemessene und umweltverträgliche Lösung zu wählen (z. B. Kartonagen). Die Waren sind grundsätzlich auf eigene Gefahr frei Empfänger zu liefern. Die Versandkosten (einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, ggf. für Versicherung und der Anlieferung an die Empfangsstelle) trägt grundsätzlich der Auftragnehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wird die auf dem Lieferauftrag angegebene Versandanschrift nicht beachtet, haftet der Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.

7. Gefahrübergang (§ 13 VOL/B)

Gefahr und Eigentum gehen über mit der Übernahme seitens des Empfängers; bei gesetzlich vorgesehener oder vereinbarter Abnahme mit erfolgter Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber.

8. Mängelansprüche (§ 14 VOL/B)

Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware vom Empfänger entgegengenommen worden ist. Eine vom Auftragnehmer übernommene Mängelfrist beginnt mit dem gleichen Tag.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der vom Empfänger bestimmte Ort der Leistungsabnahme.

10. Gerichtsstand (§ 19 VOL/B)

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Bedarfsstelle (BSt) bzw. deren prozessberechtigte Behörde ihren Sitz hat.

11. Zahlung

11.1 Das Land Hessen möchte neben der Möglichkeit der Papierrechnung die elektronische Rechnungsstellung (eRechnung) fördern. Entsprechende Erläuterungen zu den Voraussetzungen zur Übermittlung von eRechnungen finden sich auf der Internetseite www.eRechnung.Hessen.de.

11.2 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch den Empfänger. Abweichungen werden besonders vermerkt.

11.3 Die fällige Zahlung wird unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage (ggf. spätestens 21 Kalendertage unter Abzug eines vereinbarten Skontos) nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt. Die prüffähigen Rechnungen sind auf den Zahlungspflichtigen auszustellen. Aktenzeichen sind auf dem Antwortschreiben, der Versandanzeige sowie den Rechnungen anzugeben.

11.4 Abschlagszahlungen werden in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer gewährt.

11.5 Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung werden Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchgeführt, endgültig festgestellt und bezahlt.

11.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bezüglich der Zahlungsfristen als auch der Gewährung von Abschlagszahlungen und Teilzahlungen entsprechend den Regelungen in Ziffern 11.3 bis 11.5 gegenüber seinen Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu verfahren.

11.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages beteiligt sind, diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht zu verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll.

Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und legt er bei Nichtanerkennung keinen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.

11.8 Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286, 288 BGB) ist nicht einschränkbar oder abdingbar. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Verzugszinsen in den Rechtsverhältnissen zwischen Auftragnehmer und den Nach-unternehmen, Verleihunternehmen sowie Lieferanten.

12. Erklärung über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Der Auftragnehmer hat, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren geschehen ist, eine Erklärung abzugeben, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist. Die Erklärung soll wie folgt lauten:

„Ich erkläre, dass ich meinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung) nachgekommen bin. Ich bin mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann."

13. Beendigung des Vertrags Verhältnisses aus wichtigem Grund

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sich an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Ein sofortiges Rücktrittsrecht oder ein sofortiges Kündigungsrecht besteht auch bei folgenden Ausschlussgründen: Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, Bestechung nach § 334 StGB; vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.

14. Insolvenzverfahren (§ 8 VOL/B)

Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

15. Abtretung

Eine Abtretung der Forderung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.

16. Druckaufträge

Bei Druckaufträgen erwirbt das Land Hessen mit der Zahlung des Rechnungsbetrages das Recht zur uneingeschränkten Vervielfältigung in allen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an fremden Entwürfen, Originalen usw.. Entwürfe, Reinzeichnungen, Dateien usw. gehen alsdann vollständig in das Eigentum des Landes Hessen über. Produktionsbedingte Druck-Mehrexemplare dürfen nicht berechnet werden; Minderlieferungen sind nach der tatsächlich gelieferten Zahl zu berechnen.